Entschuldigungsverfahren in der Sekundarstufe I

Mit WebUntis

Wenn Sie der Nutzung von WebUntis zugestimmt haben, können und sollen Sie Ihr Kind bei einer Erkrankung direkt am ersten Tag rechtzeitig vor dem Unterrichtsbeginn (bis 7:50 Uhr) in WebUntis per Browser oder der App entschuldigen. Der Grund – „Entschuldigung durch Eltern“ – führt automatisch dazu, dass das Fehlen entschuldigt ist. Eine Entschuldigung per Mitteilungsheft entfällt in diesem Fall. Fehlzeiten unmittelbar vor oder nach den Ferien sind nur mit Attest zu entschuldigen. Dies gilt auch im Zusammenhang mit Brückentagen.

Beurlaubungen (z.B. geplante Arztbesuche) müssen weiterhin bei der Klassenleitung schriftlich im Vorfeld beantragt werden.

Sollten Sie versäumt haben, Ihr Kind rechtzeitig vor Unterrichtsbeginn per WebUntis zu entschuldigen, gilt weiterhin das unten beschriebene Verfahren.

Ohne WebUntis

Wenn Sie der Nutzung von WebUntis nicht zugestimmt haben, greift das folgende Verfahren:

Aus schulorganisatorischen Gründen melden die Eltern die Krankheit des Kindes am ersten Tag des Fehlens bei Mitschülern, die wiederum der unterrichtenden Lehrkraft in der ersten Unterrichtsstunde Bescheid geben (> Eintrag ins Klassenbuch / WebUntis). Ein Anruf im Sekretariat ist nicht erforderlich. Arztbesuche, Kieferorthopädentemine o.ä. Termine werden bitte lediglich der Klassenleitung gemeldet. Infektionskrankheiten wie z.B. Masern, Windpocken o.ä. müssen im Sekretariat gemeldet werden.

Sollte die unterrichtende Lehrkraft keine Information zum Fehlen einer Schülerin oder eines Schülers haben, schickt diese ein Kind in das Sekretariat. Hier wird dann bei der betroffenen Familie angerufen, um das Fehlen zu klären.

Ein Schulversäumnis muss unverzüglich, spätestens am zweiten Tag, gemeldet und der Grund schriftlich mitgeteilt werden (§43 SchulG NRW). Nach Rückkehr muss zusätzlich eine Entschuldigung per Korrespondenzheft erfolgen (s.u.).

Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen (Schulgesetz § 43, Abs. 2). Die Attestpflicht kann sowohl vom Fachlehrer als auch durch die Schulleitung eingefordert werden.

Fehlzeiten unmittelbar vor oder nach den Ferien sind nur mit Attest zu entschuldigen. Dies gilt auch im Zusammenhang mit Brückentagen.

Anträge auf Beurlaubungen sind schriftlich mit diesem Formblatt und ggf. Anlagen zur Begründung so früh wie möglich, mindestens aber mit 14 Tagen Vorlauf einzureichen. Beurlaubungen bis zu drei Tage nehmen die Klassenlehrer vor; längere Beurlaubungen müssen bei der Schulleitung beantragt werden. Beurlaubungen direkt vor oder nach den Ferien sind i.d.R. nicht zulässig.

Das Korrespondenzheft

  • Wenn die Entschuldigung nicht vor Unterrichtsbeginn über WebUntis erfolgt ist, schreiben die Eltern bei Beendigung des Schulversäumnisses eine Entschuldigung mit Angabe der genauen Fehlzeit und des Grundes in das Korrespondenzheft und unterschreiben diese.

  • Die Schülerin bzw. der Schüler legt dieses Heft der Klassenleitung vor, die die Stunden im Klassenbuch als entschuldigt kennzeichnet und die Entschuldigung gegenzeichnet.

  • Die Entschuldigung muss spätestens bis zum Ende der ersten Woche nach Wiedererscheinen vorgelegt worden sein. Spätere Entschuldigungen werden nicht akzeptiert.

  • Die Klassenleitung prüft regelmäßig einmal pro Monat das Klassenbuch auf nicht entschuldigte Fehlzeiten und informiert die Eltern, falls es solche Stunden geben sollte. Verspätete Entschuldigungen werden aber auch dann nicht mehr angenommen.

Cecilien-Gymnasium