Entschuldigungsverfahren in der Sekundarstufe I
Das Schulversäumnis muss unverzüglich, spätestens am zweiten Tag, gemeldet und der Grund schriftlich mitgeteilt werden (§ 43 des Schulgesetzes: Teilnahme am Unterricht).
Aus schulorganisatorischen Gründen melden die Eltern die Krankheit des Kindes bei Mitschülern, die wiederum dem unterrichtenden Lehrer in der ersten Unterrichtsstunde Bescheid geben (> Eintrag ins Klassenbuch). Ein Anruf im Sekretariat ist nicht erforderlich. Arztbesuche, Kieferorthopädentemine o.ä. Termine werden bitte lediglich dem Klassenlehrer gemeldet. Infektionskrankheiten wie z.B. Masern, Windpocken o.ä. müssen im Sekretariat gemeldet werden.
Sollte der unterrichtende Lehrer keine Rückmeldung zu einem fehlenden Schüler/einer fehlenden Schülerin haben, schickt dieser ein Kind in das Sekretariat. Hier wird dann bei der betroffenen Familie angerufen und sich nach dem Grund des Fehlens erkundigt.
Nach Rückkehr muss zusätzlich eine Entschuldigung per Korrespondenzheft erfolgen (s.u.).
Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen (Schulgesetz § 43, Abs. 2). Die Attestpflicht kann sowohl vom Fachlehrer als auch durch die Schulleitung eingefordert werden.
Fehlzeiten unmittelbar vor oder nach den Ferien sind nur mit Attest zu entschuldigen. Dies gilt auch im Zusammenhang mit Brückentagen.
Anträge auf Beurlaubungen sind schriftlich mit diesem Formblatt und ggf. Anlagen zur Begründung so früh wie möglich, mindestens aber mit 14 Tagen Vorlauf einzureichen. Beurlaubungen bis zu drei Tage nehmen die Klassenlehrer vor; längere Beurlaubungen müssen bei der Schulleitung beantragt werden. Beurlaubungen direkt vor oder nach den Ferien sind i.d.R. nicht zulässig.
Das Korrespondenzheft
- Die Eltern schreiben bei Beendigung des Schulversäumnisses eine Entschuldigung mit Angabe der genauen Fehlzeit und des Grundes in das Korrespondenzheft und unterschreiben diese.
- Der Schüler legt dieses Heft dem Klassenlehrer bzw. seinem Stellvertreter vor, der die Stunden im Klassenbuch als entschuldigt kennzeichnet und die Entschuldigung gegenzeichnet.
- Die Entschuldigung muss spätestens bis zum Ende der ersten Woche nach Wiedererscheinen vorgelegt worden sein. Spätere Entschuldigungen werden nicht akzeptiert.
- Der Klassenlehrer prüft regelmäßig einmal pro Monat das Klassenbuch auf nicht entschuldigte Fehlzeiten und informiert die Eltern, falls es solche Stunden geben sollte. Verspätete Entschuldigungen werden aber auch dann nicht mehr angenommen.